Satzung der Karnevalsgesellschaft Rut-Wieß Rommerskirchen von 1956

 

 

§ 1

Name und Sitz

 

1.    Der Verein soll den Namen „Karnevalsgesellschaft Rut-Wieß Rommerskirchen von 1956 e.V.

führen und hat seinen Sitz in Rommerskirchen.

 

2.    Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Grevenbroich eingetragen werden.

 

 

§ 2

Zweck

 

1.    Der Verein bezweckt die Pflege und Erhaltung der Eigenart des rheinischen Karnevals, insbesondere durch die Förderung des Karnevalsgeschehens in Rommerskirchen und an der Gillbach.

 

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

1.    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

2.    Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

3.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

5.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

6.    Beim Ausscheiden von Mitgliedern oder bei der Auflösung des Vereins erfolgen keine Ausschüttungen.

 

 

§ 4

Geschäftsjahr

 

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.    Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich für den Karneval und das

damit verbundene Brauchtum interessiert.

 

2.    Der Aufnahmeantrag muss schriftlich oder mündlich an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gestellt werden, der über die Aufnahme mehrheitlich entscheidet. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

 

3.    Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist eine schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 

4.    Einzelpersonen, die sich um die Vereinsarbeit und den Karneval verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes, durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

5.    Die passive (fördernde) Mitgliedschaft des Vereins kann jeder Bürger erwerben, der sich der Karnevalsgesellschaft Rut-Wieß Rommerskirchen verbunden fühlt.

 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.    Jedes Mitglied hat das Recht, sich innerhalb des Vereins aktiv zu betätigen.

 

2.    Nur aktive und volljährige Mitglieder sind zu einem Vorstandsamt wählbar.

 

3.    Die Mitglieder sind verpflichtet

a)   die Satzung zu wahren,

b)   die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu beachten,

c)    alles zu unterlassen, was dem Zweck, den Zielen und dem Ansehen des Vereins schadet,

d)   die Aufnahmegebühr sowie den von der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen.

 

 

§ 7

Ende der Mitgliedschaft

 

1.    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

2.    Der Austritt ist einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes schriftlich oder mündlich anzuzeigen.

 

3.    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, oder wenn es mit dem Jahresbeitrag verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand ist.

 

4.    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. Gegen die Entscheidung des Vorstandes hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung des Vereins.

 

 

§ 8

Organe

 

1.    Organe des Vereines sind:

a)   Vorstand

b)   Vereinsausschuss

c)    Mitgliederversammlung

 

 

§ 9

Vorstand

 

1.    Der Vorstand besteht aus:

a) dem ersten Vorsitzenden

b) dem zweiten Vorsitzenden

c) dem ersten Geschäftsführer

d) dem zweiten Geschäftsführer

e) dem Schatzmeister

 f) dem Schriftführer

 

2.    Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt; bis zur Neuwahl bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Restvorstand geschlossen berechtigt, ein neues Mitglied bis zum Ablauf der Wahlperiode, längstens jedoch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch zu berufen.

 

3.    Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die Mitglieder gemäß § 9 1.

 

4.    Aufgaben des Vorstandes

a)   Führung der laufenden Geschäfte

b)   Verwaltung des Vereinsvermögens

c)    Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung

d)   Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr

 

5.    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen; er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 

6.    Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter und vom Schriftführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen ist.

 

7.    Der Vorstand beruft die Mitglieder des Vereinsausschusses.

 

 

 

§ 10

Vereinsausschuss

1.    dem Vereinsausschuss gehören an:

a)   alle Ehrenvorsitzenden

b)   alle Ehrenpräsidenten

c)    der Sitzungspräsident

d)   der Senatspräsident

e)   der stellvertretende Geschäftsführer

f)     die Kassierer

g)   der Pressewart

h)   der Funkenboss

i)     der Zugleiter

j)     der Literat

k)    der Prinzenführer

l)     der Jugendvertreter

 

2.    Die Mitglieder des Vereinsausschusses haben die Aufgabe, den Vorstand bei seiner Tätigkeit mit Rat und Tat zu unterstützen.

 

3.    Die Sitzungen des Vereinsausschusses werden dem Vorstand einberufen. Sie können gleichzeitig mit einer Vorstandssitzung abgehalten werden.

 

 

§ 11

Mitgliederversammlung

 

1.    Mindestens einmal jährlich, sowie dann, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, ist durch den Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

2.    Die Mitglieder sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

 

3.    Auf Wunsch der Mitglieder muss zu jeder beliebigen Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies erklären.

 

4.    Diese Erklärung bedarf der Schriftform und ist zu begründen.

 

5.    Die von den Mitgliedern beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der erforderlichen Erklärung vom Vorstand einberufen werden.

 

6.    Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen:  

a)   Geschäftsbericht des Vorstandes

b)   Kassenbericht des Schatzmeisters und der Kassenprüfer

c)    Entlastung des Vorstandes

d)   Neuwahl des Vorstandes im Wahljahr

e)   Festsetzung des Jahresbeitrages

 

7.    Mitgliederversammlungen werden vom ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem Vorstandsmitglied geleitet.

 

8.    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf  die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird offen durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich und geheim abzustimmen.

 

9.    Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Grundsätzlich entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

 

§ 12

Kassenprüfer

 

1. In der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt.

 

 

§ 13

Satzungsänderungen

 

1.    Anträge auf Satzungsänderungen können vom Vorstand oder von Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gestellt werden.

 

2.    Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültig abgegebenen Stimmen.

 

 

§ 14

Auflösung des Vereins

 

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedeversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

 

2.    Der Beschluss über die Vereinsauflösung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültig abgegebenen Stimmen.

 

3.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Malteser Hilfsdienst, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

 

 

 

Rommerskirchen, den 17.05.2010