Satzung der Karnevalsgesellschaft
Rut-Wieß Rommerskirchen von 1956
§ 1
Name und Sitz
1.
Der Verein
soll den Namen „Karnevalsgesellschaft Rut-Wieß Rommerskirchen von 1956 e.V.
führen und
hat seinen Sitz in Rommerskirchen.
2.
Der Verein
soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Grevenbroich eingetragen werden.
§ 2
Zweck
1.
Der Verein
bezweckt die Pflege und Erhaltung der Eigenart des rheinischen Karnevals,
insbesondere durch die Förderung des Karnevalsgeschehens in Rommerskirchen und
an der Gillbach.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist politisch und
konfessionell neutral.
2.
Er verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.
Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.
Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5.
Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6.
Beim
Ausscheiden von Mitgliedern oder bei der Auflösung des Vereins erfolgen keine
Ausschüttungen.
§ 4
Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied des
Vereins kann jede Person werden, die sich für den Karneval und das
damit verbundene Brauchtum interessiert.
2.
Der
Aufnahmeantrag muss schriftlich oder mündlich an ein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes gestellt werden, der über die Aufnahme
mehrheitlich entscheidet. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von
Gründen ablehnen.
3.
Bei
Jugendlichen unter 18 Jahren ist eine schriftliche Einverständniserklärung des
gesetzlichen Vertreters erforderlich.
4.
Einzelpersonen,
die sich um die Vereinsarbeit und den Karneval verdient gemacht haben, können
auf Vorschlag des Vorstandes, durch die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
5.
Die passive
(fördernde) Mitgliedschaft des Vereins kann jeder Bürger erwerben, der sich der
Karnevalsgesellschaft Rut-Wieß Rommerskirchen verbunden fühlt.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Jedes
Mitglied hat das Recht, sich innerhalb des Vereins aktiv zu betätigen.
2.
Nur aktive
und volljährige Mitglieder sind zu einem Vorstandsamt wählbar.
3.
Die
Mitglieder sind verpflichtet
a)
die Satzung
zu wahren,
b)
die
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu beachten,
c)
alles zu
unterlassen, was dem Zweck, den Zielen und dem Ansehen des Vereins schadet,
d)
die
Aufnahmegebühr sowie den von der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzten
Jahresbeitrag zu zahlen.
§ 7
Ende der Mitgliedschaft
1.
Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2.
Der Austritt
ist einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes schriftlich oder mündlich
anzuzeigen.
3.
Ein Mitglied
kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger
Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen oder die
Interessen des Vereins schädigt, oder wenn es mit dem Jahresbeitrag verschuldet
mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
4.
Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied
ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. Gegen die Entscheidung des
Vorstandes hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde an die
Mitgliederversammlung des Vereins.
§ 8
Organe
1. Organe des Vereines sind:
a) Vorstand
b) Vereinsausschuss
c) Mitgliederversammlung
§ 9
Vorstand
1.
Der Vorstand
besteht aus:
a) dem ersten
Vorsitzenden
b) dem
zweiten Vorsitzenden
c) dem ersten
Geschäftsführer
d) dem zweiten
Geschäftsführer
e) dem Schatzmeister
f) dem Schriftführer
2.
Die
Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt; bis zur Neuwahl bleiben
die Vorstandsmitglieder im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes ist der Restvorstand geschlossen berechtigt, ein neues
Mitglied bis zum Ablauf der Wahlperiode, längstens jedoch bis zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch zu berufen.
3.
Vorstand im
Sinne von § 26 BGB sind die Mitglieder gemäß § 9 1.
4.
Aufgaben des
Vorstandes
a)
Führung der
laufenden Geschäfte
b)
Verwaltung
des Vereinsvermögens
c)
Vorbereitung
und Durchführung der Mitgliederversammlung
d)
Rechnungslegung
über das abgelaufene Geschäftsjahr
5.
Der Vorstand
fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen; er ist beschlussfähig, wenn mehr
als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
6.
Über jede Vorstandssitzung
ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter und vom
Schriftführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen ist.
7.
Der Vorstand
beruft die Mitglieder des Vereinsausschusses.
§ 10
Vereinsausschuss
1.
dem
Vereinsausschuss gehören an:
a) alle Ehrenvorsitzenden
b) alle Ehrenpräsidenten
c) der Sitzungspräsident
d) der Senatspräsident
e) der stellvertretende Geschäftsführer
f) die Kassierer
g) der Pressewart
h) der Funkenboss
i) der Zugleiter
j) der Literat
k) der Prinzenführer
l) der Jugendvertreter
2.
Die Mitglieder
des Vereinsausschusses haben die Aufgabe, den Vorstand bei seiner Tätigkeit mit
Rat und Tat zu unterstützen.
3.
Die
Sitzungen des Vereinsausschusses werden dem Vorstand einberufen. Sie können
gleichzeitig mit einer Vorstandssitzung abgehalten werden.
§ 11
Mitgliederversammlung
1.
Mindestens
einmal jährlich, sowie dann, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, ist
durch den Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
2.
Die
Mitglieder sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe
der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
3.
Auf Wunsch
der Mitglieder muss zu jeder beliebigen Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder
dies erklären.
4.
Diese
Erklärung bedarf der Schriftform und ist zu begründen.
5.
Die von den
Mitgliedern beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb
von 4 Wochen nach Zugang der erforderlichen Erklärung vom Vorstand einberufen
werden.
6.
Die ordentliche
Mitgliederversammlung hat folgende Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen:
a) Geschäftsbericht des Vorstandes
b) Kassenbericht des Schatzmeisters und
der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahl des Vorstandes im Wahljahr
e) Festsetzung des Jahresbeitrages
7.
Mitgliederversammlungen
werden vom ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem
Vorstandsmitglied geleitet.
8.
Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt
wird offen durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich
und geheim abzustimmen.
9.
Das
Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Grundsätzlich entscheidet die einfache
Mehrheit, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 12
Kassenprüfer
1. In der
Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt.
§ 13
Satzungsänderungen
1.
Anträge auf
Satzungsänderungen können vom Vorstand oder von Mitgliedern gestellt werden. Sie
müssen spätestens eine Woche vor Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich
an den Vorstand gestellt werden.
2.
Satzungsändernde
Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültig abgegebenen
Stimmen.
§ 14
Auflösung des Vereins
1.
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedeversammlung
beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die
Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
2.
Der
Beschluss über die Vereinsauflösung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der
gültig abgegebenen Stimmen.
3.
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den Malteser Hilfsdienst, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Rommerskirchen, den 17.05.2010